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Gebäudevermessung
Nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) sind die (jeweiligen) Grundstückseigentümer und sonstigen Berechtigten verpflichtet, die Erfassung und Eintragung ihres Gebäudes zu veranlassen, d. h., einen Antrag zur Gebäudevermessung zu stellen. Da dieser Umstand nicht allen Eigentümern bekannt ist, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Aktualisierung auch auf Kosten der Grundstückseigentümer von Amts wegen veranlasst werden kann. mehr