Zerlegungsvermessungen
Unter Zerlegungsvermessungen (YouTube) versteht man die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke.
Sie haben „Ihren“ Bauplatz gefunden, der Teil eines größeren Anwesens (Flurstücks) ist, und sich mit dem Eigentümer geeinigt?
Dann wird in jedem Fall ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich, der beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird, damit das Eigentum im Grundbuch begründet werden kann.
Um die notwendigen Angaben für den notariellen Kaufvertrag zu enthalten, bedarf es nun der Zerlegungsvermessung. Dabei handelt es sich um den katastertechnischen Vorgang zur Bildung neuer Flurstücksgrenzen und damit zur Schaffung neuer Flurstücke im Wege einer örtlichen Vermessung. In einem förmlichen Verfahren werden
- bestehende Flurstücksgrenzen amtlich festgestellt,
- neue Flurstücksgrenzen einvernehmlich festgelegt und
- auf Antrag bestehende und neue Grenzpunkte mit Grenzmarken gekennzeichnet (abgemarkt).
Da bei den bestehenden Grenzen eines Flurstücks auch die Nachbarn zu beteiligen sind, wird ihnen neben den übrigen Betroffenen in einem Anhörungstermin Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfahren erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach der Anhörung werden den Betroffenen (Grundstückseigentümern, Erwerbern und Grundstücksnachbarn) die Grenzfeststellung und Abmarkung bekannt gegeben. Die Ergebnisse der Anhörung und Bekanntgabe der Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung werden in einem Amtlichen Grenzdokument festgehalten und dauerhaft archiviert.
Nach Auswertung der Zerlegungsvermessung werden die Ergebnisse (Flurstücksnummer und Flurstücksfläche) in das Liegenschaftskataster eingetragen. Somit ist die zerlegte Teilfläche ein eigenständiges Flurstück und die Umschreibung im Grundbuch kann erfolgen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erfassung neuer Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessung ( Sonderung) möglich. Zur Klärung des Sachverhalts ist in jedem Fall einekompetente Beratung in den jeweiligen Katasterämtern der zuständigen Regionaldirektion notwendig.
Kosten
Die Zerlegungsvermessung ist kostenpflichtig. Die Höhe Gebühren richtet sich einheitlich nach der sowohl für die Regionaldirektionen als auch für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure verbindlichen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).
Bestellung
weitere Informationen erhalten Sie
- bei den Katasterämtern der Regionaldirektionen des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN),
- diese Aufgaben werden auch von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) wahrgenommen.