Nichtbetroffenheitsbescheinigung nach §1026 BGB und Auskünfte über die Lage anderer Belastungen
Allgemeines
Wird ein Grundstück, das im Grundbuch mit einer Grunddienstbarkeit (z.B. einem Wegerecht) belastet ist, in zwei oder mehr Grundstücke geteilt, so werden nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Teile des Grundstücks von der Dienstbarkeit befreit, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, wenn die Grunddienstbarkeit auf nur einen bestimmbaren Teil des Grundstücks beschränkt ist.
Für das Grundbuchamt oder einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Grunddienstbarkeiten betroffen bzw. nicht betroffen sind, denn oft beziehen sich die Bewilligungen auf historische Flurstücksbezeichnungen. Das Katasteramt kann anhand seiner Unterlagen feststellen, welche aktuellen Flurstücke von der Grunddienstbarkeit betroffen sind. Mit einer darauf hin erstellten Bescheinigung (Nichtbetroffenheitsbescheinigung nach § 1026 BGB) für Grundstücksteile, die nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen sind, kann das Grundbuchamt den nichtbetroffenen Grundstücksteil lastenfrei abschreiben.
Die Anwendung des § 1026 BGB beschränkt sich ausschließlich auf Grunddienstbarkeiten (d.h. Rechte in Abt. II eines Grundbuches), nicht auf in Abt. III eingetragene Rechte!
Natürlich geben wir auch Auskünfte über die Lage von Belastungen auf Flurstücken, die nicht nach §1026 BGB lastenfrei abgeschrieben werden können.
Antragsberechtigt sind Notare, Eigentümer und Erwerber.
Erforderliche Unterlagen
Aktueller Grundbuchauszug; Kopie der Bewilligungsurkunde, mit der die Grunddienstbarkeit vereinbart wurde, wenn vorhanden. Diese Unterlagen können auch vom Katasteramt gegen Kostenerstattung beim Grundbuchamt angefordert werden.
Kosten
Die Fertigung einer Nichtbetroffenheitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich im Wesentlichen nach dem geleisteten Zeitaufwand (KOVerm §4 Abrechnung nach Zeitaufwand).
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Weitere Informationen erhalten Sie
- bei den Katasterämtern der Regionaldirektionen des LGLN.